Wir wollen…

als Christen leben…

  • …indem wir uns Gott ganz hingeben (mit allem zur Verfügung stellen)
  • … indem wir die Probleme unserer Nachbarn wahrnehmen
  • … indem wir regelmäßig die Bibel lesen und andere dazu ermutigen
  • … indem wir uns austauschen, miteinander und füreinander beten
  • … indem wir Feste miteinander feiern und dazu einladen
  • … dass unser Zeugnis Menschen ermutigen kann
  • … dass sie Gottes Zuspruch erhalten und neue Hoffnung schöpfen
  • …dass Kinder und Jugendliche Orientierung für ihr Leben erfahren
  • …dass alle Generationen in der Gemeinschaft zusammen wachsen
  • …dass Drebach Glauben er.LEBEN kann und Jesus bekannt wird

Das ist nicht immer alles so einfach wie’s klingt und deshalb sind wir froh, dass Gott uns dabei hilft und wir diesen Lebensstil nicht jeder für sich, sondern als Gemeinschaft leben dürfen.


„Besser sind wir nicht, aber besser sind wir dran“.

EC Mitgliedsbekenntnis

Mitglieder im EC legen sich fest, sie erklären sich mit einem Bekenntnis verbindlich:

Jesus Christus, der Sohn Gottes, ist mein Erlöser und Herr. Er hat mir meine Schuld vergeben und durch den Heiligen Geist ewiges Leben geschenkt. Er hat mich als sein Eigentum angenommen und in seine Gemeinde gestellt. Ich freue mich über die Gemeinschaft mit Jesus Christus. Deshalb will ich mein ganzes Leben nach seinem Willen ausrichten und meine Gaben für ihn einsetzen. Ich will treu die Bibel lesen und beten. In meiner Jugendarbeit will ich nach den EC-Grundsätzen verantwortlich mitarbeiten. Ich will am Leben und Dienst meiner Gemeinschaft oder Gemeinde teilnehmen. Mit meinem Leben will ich anderen Menschen den Weg zu Jesus Christus zeigen. Aus eigener Kraft kann ich das nicht.Ich vertraue auf Jesus Christus.
Alles zur Ehre meines Herrn.

EC Grundsätze

Wer ein richtiges Profil hat, der hat gute Haftung, kann rechtzeitig Bremsen und bleibt in der Spur, wo andere ins Schleudern kommen. Was für Reifen und Schuhe gilt, das ist beim Leben als Christ nicht anders.
Die Grundsätze des EC sind so ein Profil, das dem Glauben Antrieb, Halt und Sicherheit gibt. Unser Profil sieht so aus:

1. Entschieden für Jesus Christus
Persönliche Hingabe, offenes Bekenntnis und christusgemäße Lebensgestaltung
Die meisten Christen, Junge und Alte, haben Probleme mit der Gestaltung ihres Lebens – man nannte das früher auch „Heiligung des Alltags“. Anliegen wie „Stille Zeit“, „Liebe deinen Nächsten“, „Zeugnis geben“ bereiten nicht wenigen Christen ein schlechtes Gewissen. Das scheint veraltet oder stressig, das lehnen wir ab, aber wir wissen dabei genau: Wie wir leben, ist auch nicht richtig! Aber wie kann es denn richtig werden?
Was hilft mir zu persönlicher Hingabe, zu einem offenen Bekenntnis und zu einem mit Jesus gestalteten Tag? Dieser Frage müssen sich unsere Jugendkreise aussetzen, denn darum geht es im EC. Wie können wir durch unsere Jugendstunden, durch unsere Mitarbeit anderen helfen, ein Leben mit Jesus zu führen – und das nicht nur theoretisch.

2. Verbindliche Zugehörigkeit zur örtlichen Gemeinde
Aktive Beteiligung am Leben und Dienst der EC-Jugendarbeit und der Gemeinschaft bzw. Gemeinde
„Verbindlichkeit ist Ausdruck der Tiefe einer Beziehung!“ Kannst du diesem Satz zustimmen? Warum? Warum nicht? Wenn ich an Freundschaft, Verliebtsein und Ehe denke, dann erscheint mir dieser Satz nur die Beschreibung einer Tatsache zu sein. An dem, wie sich Menschen verbinden, sehe ich, wie tief ihre Beziehung ist. Verbindliche Zugehörigkeit ist das zweite Ziel, der zweite Grundsatz in einer Jugendvereinigung, die sich „Entschieden für Christus“ nennt. Kein Christ kann auf die Dauer als Einzelkämpfer überleben, das wissen die Meisten, aber dass Grundsätze an dieser Stelle Überlebenshilfe sein möchten, das ahnen die Wenigsten. Jugendarbeit muss so geplant und gestaltet sein, dass sie jeden mit ins Team hinein nimmt, weil alle wichtig sind. Ohne verbindliche Zugehörigkeit der Organe und Gliedmaßen wäre kein Körper eines Menschen lebensfähig. Deshalb ist es gut, wenn wir in unserer Arbeit darauf abzielen, dass jeder fest dazugehören kann und seine Gaben in diesem von der Liebe geschützten Bereich entfalten kann. Da werden Mitarbeiter ausgebildet und zur Mitarbeit befähigt. Wozu? Damit diese Welt nicht bleibt, wie sie ist.

3. Sendung in die Welt
Missionarischer, diakonischer und sozialer Dienst für Christus im täglichen Leben
Sendung in die Welt – heißt, dass man auf ganz unterschiedliche Weise Menschen die Liebe Gottes bezeugt. Das kann durch Evangelisation, soziale Projekte oder einfach durch die Ausstrahlung seiner Mitglieder geschehen. Keiner, auch keine Jugendarbeit ist nur für sich da, sonst geht sie an sich selbst kaputt. Deshalb ist der dritte EC-Grundsatz nicht unser missionarisches Feigenblatt (nach dem Motto – „wir eben auch!“), sondern Ausdruck geistlichen Lebens!

4. Verbundenheit mit allen Gliedern der Gemeinde Jesu Christi
Förderung lebendiger Gemeinschaft unter allen, die an Jesus Christus glauben.
Die Grundsätze sollen uns erinnern, wie wir Jugendarbeit gestalten müssen. Aber sie erinnern auch: Wir sind nicht die einzigen. Das Reich Gottes ist nicht allein der EC! Identität ist nicht, wenn man anderes negieren muss, um seine eigenen Schwachstellen zu verbergen. Das haben wir auch nicht nötig. Wir sind mit anderen verbunden. Wir gehören zusammen. Wir sind zwar verschieden, aber wir bilden eine Einheit.
…grundsätzlich nicht schlecht, die Idee mit den Grundsätzen, aber: „Es kommt drauf an, was man draus macht“ – Beton oder Brücken?

EC Satzung

Satzung des Sächsischen Jugendverbandes Entschieden für Christus (SJV-EC)

1. Name, Grundlage, Zweck
1.1. Der Sächsische Jugendverband Entschieden für Christus – im folgenden „SJV-EC“ genannt – im Landesverband Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e.V. – im folgenden „Sächsischer Gemeinschaftsverband“ genannt – mit Sitz in Chemnitz, leitet und gestaltet in dessen Auftrag die Kinder- und Jugendarbeit des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes und der ihm angeschlossenen Jugendarbeiten Entschieden für Christus (EC) – im folgenden „EC-Jugendarbeit“ genannt. Der SJV-EC gehört durch seine Mitglieder zum Deutschen Jugendverband „Entschieden für Christus“ (EC) e.V. – im folgenden „Deutscher EC-Verband“ genannt – und ist über diesen Glied folgender Verbände und Organisationen: World’s Christian Endeavour Union, Evangelischer Gnadauer Gemeinschaftsverband, Jugendkammer der Ev. Kirche in Deutschland, Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in der Bundesrepublik Deutschland (aej) – dadurch im Bundesjugendring vertreten – und Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Außerdem gehört er zur Landesjugendkammer der Evangelischen Jugend in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und ist Mitglied des Sächsischen Jugendringes. Der SJV-EC anerkennt die Satzung des Deutschen EC-Verbandes.


1.2. Der SJV-EC ist ein nicht rechtsfähiger Verein im Sächsischen Gemeinschaftsverband. Dieser ist die rechtliche Vertretung des SJV-EC.
1.2.1. Die Arbeit des SJV-EC geschieht in Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit dem Sächsischen Gemeinschaftsverband. Aus diesem Grund gehört der Landesinspektor, im Verhinderungsfall der Vorsitzende des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes als geborenes Mitglied zum Vorstand des SJV-EC. Ein Vorstandsmitglied des SJV-EC hat Sitz und Stimme im Geschäftsführenden Vorstand des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes. Außerdem wird ein weiteres Mitglied des Vorstandes des SJV-EC in den Landesvorstand des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes berufen. Der Vorstand des SJV-EC schlägt geeignete Personen dafür vor.
1.2.2. Im SJV-EC arbeitet die EC-Jugendarbeit eng mit der Ortsgemeinschaft zusammen. Diese weiß sich mitverantwortlich für den Dienst an den Kindern und an der Jugend. Wenn es keine Landeskirchliche Gemeinschaft am Ort gibt, erfolgt die Zusammenarbeit über den Gemeinschaftsbezirk.
1.2.3. Der Vorsitzende der EC Jugendarbeit oder sein Vertreter gehört zum Ortsvorstand der Landeskirchlichen Gemeinschaft. Ein Mitglied des Vorstandes der Ortsgemeinschaft, das nicht der Vorsitzende der EC Jugendarbeit bzw. sein Vertreter sein kann, gehört stimmberechtigt zum Vorstand der EC Jugendarbeit. Alle weiteren Fragen zu Pkt. 1.2.2. und 1.2.3. werden in der Ordnung der Jugendarbeiten „Entschieden für Christus“ behandelt.


1.3. Der SJV-EC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dies geschieht insbesondere dadurch, dass er die Gründung von EC-Jugendarbeiten fördert und sie bei der Aufgabe unterstützt, durch Verkündigung des Evangeliums auf Grundlage der Bibel junge Menschen zum Glauben an Jesus Christus zu rufen und sie anzuleiten, zur Ehre des dreieinigen Gottes zu leben. Er verbindet die ihm angeschlossenen EC Jugendarbeiten untereinander, bietet ihnen Hilfsmittel für die Arbeit und nimmt vielfältige Bildungs- und Erziehungsaufgaben wahr. Er fördert missionarische, diakonische und soziale Aufgaben und leitet dazu an.
Zu den Aufgaben des SJVEC gehört weiterhin die Freizeitarbeit.

1.4. Der SJV-EC ist selbstlos tätig. Seine Mittel dürfen nur für Zwecke, die der Satzung entsprechen, verwendet werden

2. Mitgliedschaft
2.1. Im SJV-EC sind in der Regel Kinder und Jugendkreise der Landeskirchlichen Gemeinschaften zusammengeschlossen, die sich als EC-Jugendarbeit konstituieren. Voraussetzungen sind, dass es mindestens drei Mitglieder gibt und dass die Satzung des Deutschen EC-Verbandes und die Satzung des SJV-EC anerkannt werden.
2.2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den SJV-EC zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Vertreterversammlung des SJV-EC mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Eine Aufnahme kann nur geschehen, wenn ein Vertreter der örtlichen Kinder- und Jugendarbeit anwesend ist. Der Kinder-/Jugendkreis führt nach seiner Aufnahme die Bezeichnung „EC-Jugendarbeit“. Seinen Mitgliedern wird für die Zeit der Mitgliedschaft eine EC-Mitgliedskarte ausgehändigt. Diese Mitgliedschaft regelt die Ordnung der Jugendarbeiten „Entschieden für Christus (EC)“.
2.3. Einzelpersonen können Mitglied im SJV-EC werden. Eine Einzelmitgliedschaft im SJV-EC ist für Personen möglich, die im Sinne des EC-Bekenntnisses aktiv auf der Ebene des SJV-EC mitarbeiten und keine Möglichkeit einer Mitgliedschaft in einer örtlichen EC-Jugendarbeit haben. Über die Aufnahme entscheidet die Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Eine Aufnahme kann nur geschehen, wenn der Antragsteller anwesend ist. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden.
2.4. Kinder- und Teenagerkreise gehören zur EC-Jugendarbeit. (Weiteres dazu wird in den Zusätzlichen Erläuterungen zur Anwendung der „Ordnung der Jugendarbeiten“ in den EC-Jugendarbeiten des SJV-EC ausgeführt )
2.5. Der Austritt einer angeschlossenen EC-Jugendarbeit kann mit Dreiviertelmehrheitsbeschluss ihrer Mitglieder zum Jahresende erfolgen. Der Beschluß ist dem Vorsitzenden des SJV-EC in einem eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
2.6. Eine EC-Jugendarbeit oder ein Einzelmitglied können ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Satzung verstoßen oder in anderer Weise der Arbeit und den Zielen des SJV-EC schaden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Die auszuschließende EC-Jugendarbeit hat das Recht, vorher vom Vorstand gehört zu werden.

3. Bezirke und Regionen
3.1. In den Bezirken des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes wird die Kinder- und Jugendarbeit von den EC-Bezirksbeauftragten geleitet, die den Bezirksvorständen des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes angehören. Die Arbeitsweise der EC-Bezirksbeauftragten wird durch gesonderte Richtlinien geregelt.
3.2. Der SJVEC ist in Regionen gegliedert.
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4. Leitung des SJVEC
4.1. Die Leitung des Verbandes liegt in den Händen
4.1.1. des Vorstandes des SJV-EC
4.1.2. der Vertreterversammlung des SJVEC
4.2. Zum Vorstand gehören
4.2.1. der 1. Vorsitzende
4.2.2. der 2. Vorsitzende
4.2.3. der Kassierer
4.2.4. der Geschäftsführer des SJV-EC
4.2.5. ein Referent für Kinderarbeit
4.2.6. ein Referent für Jugendarbeit
4.2.7. der Landesinspektor des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes, im Verhinderungsfall der Vorsitzende des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes
4.2.8. ein EC-Bezirksbeauftragter
4.2.9. die Vertreter des SJV-EC bei der Vertreterversammlung des Deutschen EC-Verbandes.
4.2.10. ein Vertreter des SJV-EC im Landesjugendkonvent
4.3. Mindestens einer der Vorsitzenden des SJV-EC soll kein Angestellter des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes sein.
4.4. Die Regionen des SJV-EC und die Kinder- und Jugendarbeit müssen im Vorstand angemessen vertreten sein.
4.5. Der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende des SJV-EC vertreten den Verband nach außen. Jeder der beiden Vorsitzenden ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Sächsische Gemeinschaftsverband kann dem 1.Vorsitzenden und dem Geschäftsführer durch Vollmacht rechtsverbindliche Vertretungsbefugnis erteilen.
4.6. Die EC-Vertreterversammlung ist die Mitgliederversammlung des SJV-EC. Zu ihr gehören:
4.6.1. Der Vorstand.
4.6.2. Alle Vorsitzenden der EC-Jugendarbeiten, im Verhinderungsfall kann dem Stellvertreter oder einem anderen EC-Mitglied Stimmrecht übertragen werden.
4.6.3. die EC Bezirksbeauftragten
4.6.4. die vom Vorstand berufenen ehrenamtlichen Beauftragten (z.B. für Sport)
4.6.5. ein Vertreter pro angefangene fünf Einzelmitglieder
4.6.6. die Referenten des SJV-EC
4.6.7. die Angestellten des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes, welche vom Geschäftsführenden Vorstand des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes prozentual für Kinder- und Jugendarbeit freigestellt sind
4.6.8. die in Projekten des SJV-EC hauptamtlich tätig sind
4.6.9. der Vorsitzende des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes
4.6.10. der Verwaltungsinspektor des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes
4.6.11. Als Gäste ohne Stimmrecht werden vom Vorstand eingeladen:
4.6.11.1. die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes, sofern sie nicht Stimmrecht haben
4.6.11.2. die nicht stimmberechtigten Einzelmitglieder des SJV-EC
4.6.11.3. die Vertreter der nicht dem EC angeschlossenen Kinder- und Jugendkreise innerhalb des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes

5. Wahl- und Berufungsordnung
5.1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Vertreterversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Der Geschäftsführer des SJV-EC und der Landesinspektor des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes sind geborene Mitglieder.
5.1.1. Näheres zur Wahl regelt die aktuelle Wahlordnung, welche vom Vorstand beschlossen und der Vertreterversammlung des SJV-EC vor der Wahl bekanntgegeben wird.
5.2. Die Wahl des 1. Vorsitzenden kann nur im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden Vorstand (GV) des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes erfolgen. Der Vorsitzende muss die Kinder und Jugendarbeit kennen und mit der Gemeinschaftsarbeit des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes verbunden sein.
5.3. Die Referenten schlagen aus ihrer Mitte mindestens zwei Personen vor, die von der Vertreterversammlung gewählt werden.
5.4. Der Geschäftsführer des SJV-EC und die Referenten werden durch den GV des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes auf die Dauer von 6 Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich. Beides kann nur im Einvernehmen mit dem Vorstand des SJV-EC geschehen.
5.5. Ungültige Stimmabgaben werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei mehr als der Hälfte Stimmenthaltungen ist der Wahlgang ungültig.
5.6. Alle Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, sofern die Vertreterversammlung nichts anderes beschließt. Gewählt wird auf vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlperiode der beiden Vorsitzenden sollte nicht zur gleichen Zeit beginnen.
5.7. Wahlvorschläge kann jedes stimmberechtigte Mitglied der Vertreterversammlung und jedes Einzelmitglied bis 6 Wochen vor der Wahl schriftlich dem Vorstand des SJV-EC unterbreiten. Die von der Vertreterversammlung zu wählenden Personen werden mit der Einladung zur Vertreterversammlung den Vertretern schriftlich vorgestellt. Vorschläge, die noch während der Vertreterversammlung gemacht werden, bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.
5.8. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied, das einer EC-Jugendarbeit des SJV-EC oder einer Landeskirchlichen Gemeinschaft angehört. Gewählte Personen werden für die Dauer ihrer Funktion EC-Mitglieder.
5.9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so muss für die laufende Wahlperiode eine Nachwahl erfolgen.

6. Aufgaben des Vorstandes, der Vertreterversammlung (VV) und der angestellten Mitarbeiter
6.1. Aufgaben des Vorstandes
6.1.1. Festlegung der geistlichen Richtlinien und der Arbeit des Verbandes
6.1.2. Verwaltung des Verbandsvermögens
6.1.3. Vorschläge zur Berufung und die Bestätigung von Mitarbeitern (s. Pkt. 5.4)
6.1.4. Festlegung der Aufgaben der Referenten
6.1.5. Begleitung der Aufgaben der Referenten
6.1.6. Vorbereitung und Leitung der VV einschl. der von ihr durchzuführenden Wahlen
6.1.7. Trägt Verantwortung für Freizeiten, Tagungen, Schulungen, missionarische Einsätze u. ä.
6.1.8. Bildung von Ausschüssen für spezielle Arbeiten (Freizeiten, missionarische Arbeit, Bildungsarbeit u. ä.)
6.1.9. Berufung von ehrenamtlichen Beauftragten für besondere Aufgaben
6.1.10. Ausschluss von EC-Jugendarbeiten oder Einzelmitgliedern
6.2. Aufgaben der Vertreterversammlung (VV)
6.2.1. Entgegennahme der Arbeitsberichte und Aussprache darüber
6.2.2. Entgegennahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
6.2.3. Wahl der Kassenprüfer
6.2.4. Wahl der Vorstandsmitglieder
6.2.5. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
6.2.6. Aufnahme von EC-Jugendarbeiten
6.2.8. Aufnahme der Einzelmitglieder
6.2.9. Beschlussfassung über Anträge
6.2.10. Änderung der Satzung des SJV-EC
6.3. Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich.
6.4. Die VV findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche VV ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des SJV-EC unter Angabe des Grundes dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
6.5. Der Vorstand und die Vertreterversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung möglichst vier Wochen vor dem Termin vom Vorsitzenden schriftlich einzuladen. Eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung oder Vertreterversammlung ist in der Regel ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Vorstand ist berechtigt, eine Vertreterversammlung als nicht beschlussfähig zu erklären, wenn weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
6.6. Die Vertreterversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstandes mit Dreiviertelmehrheit abwählen, wenn diese die Interessen des Verbandes gefährden oder nicht verantwortlich mitarbeiten.
6.7. Alle stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung sind berechtigt, Anträge an die Vertreterversammlung zu stellen.
6.8. Sofern diese Satzung nichts anderes besagt, fassen Vorstand und Vertreterversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmabgaben werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei mehr als der Hälfte Stimmenthaltungen ist der Wahlgang ungültig.
6.9. Über die Sitzungen des Vorstandes, der Vertreterversammlung und Ausschusssitzungen sind Protokolle zu führen, die jeweils allen Vorstandsmitgliedern des SJV-EC und dem Geschäftsführenden Vorstand des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes zuzuleiten sind.
6.10.Weitere Regelungen werden in einer Geschäftsordnung ausgeführt.

7. Ordnung der Finanzen
7.1. Zur Durchführung seiner Arbeit erhebt der SJV-EC einen festen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Vertreterversammlung festgelegt wird. Für die Aufbringung und Überweisung ist die jeweilige EC-Jugendarbeit zuständig. Der Anteil für den Deutschen EC Verband wird ebenfalls vom SJV-EC erhoben und an diesen weitergeleitet. Der Haushalt des SJV-EC setzt sich außerdem aus freiwilligen Spenden, Dankopfern, sonstige Zuwendungen und Zuschüssen zusammen.

7.2. Die Kasse ist jedes Jahr zu prüfen. Die Kassenprüfer werden jeweils für zwei Jahre von der Vertreterversammlung gewählt. Der Vorstand hat andererseits das Recht, die Kassenführung in den ihm angeschlossenen EC Jugendarbeiten zu überwachen.

7.3. An das Vermögen des SJVEC können weder die Mitglieder noch deren Rechtsnachfolger irgendwelche Ansprüche erheben. Andererseits kann das Vermögen der Mitglieder nicht zur Deckung möglicher Verbandsschulden in Anspruch genommen werden.

8. Schlussbestimmungen
8.1. Die Satzung des SJV-EC und alle seine Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Deutschen EC-Verbandes und zur Satzung und allen anderen Ordnungen des Sächsischen Gemeinschaftsverbandes stehen.
8.2. Die Änderung der Satzung kann von der Vertreterversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die Auflösung des SJV-EC kann von der Vertreterversammlung mit Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des SJV-EC fällt dessen Vermögen dem Sächsischen Gemeinschaftsverband zu, der es nur für gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke verwenden darf.
Diese Satzung wurde von der Vertreterversammlung des SJV-EC am 07. April 2001 beschlossen.
EC – ehrlich Christ sein ??!!
Echt und ehrlich Christ sein – das klingt und tut gut. Aber wer will denn das? Richtig echt, echt ehrlich als Christ leben? Die Meisten weichen aus – und das wird auch gut begründet: Es geht letztendlich ja gar nicht! Denn all das, was in der Bibel steht, macht mir nur deutlich, dass ich es nicht kann und Vergebung brauche. Dieses Argument klingt gut, ist aber einfach nur Dünnbrettbohrerei! Denn jedes Mal, wenn Nachfolge etwas kostet, kann ich mich zurückziehen und sagen: Nein, das kann ich nicht – ich bin ja so schlecht. Das ist ehrlich? Das soll echt sein? Selbstbetrug, Faulheit und Schauspielerei ist das! Es hat weniger mit Ehrlichkeit zu tun als mit Egoismus – da ist ein Christ, der sich nur um sich selbst dreht. Ehrlich wäre zu sagen: Das kostet mir zu viel, das ist mir zu schwer – ich will das nicht! Aber kann man das so sagen? Geht das denn, ehrlich Christ zu sein? Ja, natürlich geht das, und das ist etwas Befreiendes! Es beginnt mit dem Akzeptieren der einfachen Tatsache: Wir sind alle Sünder – und das nicht nur theoretisch! Denn genau das ist das Problem: Wir sind nur theoretisch Sünder. Wehe, wenn sich das praktisch beim anderen äußert, in seinem Reden, seinem Handeln, seiner Lebensgestaltung – aber dann! … und genau davor haben wir alle miteinander Angst! Es könnte irgendjemand die Wahrheit über uns erfahren – die Wahrheit: Der ist wirklich Sünder! Deshalb verstecken wir uns voreinander hinter den Fassaden unserer Frömmigkeit. Wir haben Angst, Angst vor uns und unserer Schuld und voreinander. Es ist ein Drama, wenn man sieht, wie an diesem Punkt Leben, Freude und Gemeinschaft kaputt geht. Dabei ist doch Christsein die Befreiung, das Leben selbst. Wer Christ ist, kann aufatmen, weil er weiß: Ich bin und bleibe Sünder. Ich habe und mache Fehler – aber sie sind in Christus vergeben! Ich darf in Vergebung leben und täglich neu beginnen, einfach noch mal von vorn anfangen, mit Gott, mit mir selbst und mit den anderen. Das ist zu einfach – da wird man der Schuld nicht gerecht? Doch, nur so funktioniert es. Vergebung ist der einzige Ausweg aus der Schuldfalle. Weil Schuld so wirklich als Schuld gekennzeichnet und benannt wird. Wer von Vergebung redet, der macht klar: Es ist furchtbar, was geschehen ist. Aber es ist bezahlt. Jeder, der anders redet, der verharmlost oder verschlimmert Schuld. Ehrlich ist: Ich gebe zu, ich war’s. Ehrlich ist: Ich nehme Vergebung an und gebe sie an die weiter, die an mir schuldig geworden sind. Ehrlich ist: Wir können beim Kreuz miteinander neu beginnen. Wenn uns das gelingt – dann wird EC ehrliches, echtes Christsein, das ansteckt!

regelmäßige

TERMINE

TeenTime

Freitag 17:30 Uhr - LKG Drebach

Jugendstunde

Freitag 20:00 Uhr - LKG Drebach

Gemeinschaftsstunde

Mittwoch 19:30 Uhr - LKG Drebach

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